O. Reg. 326/94: CROWN LAND CAMPING PERMIT

Public Lands Act
Loi sur les terres publiques

ONTARIO REGULATION 326/94

CROWN LAND CAMPING PERMIT

Konsolidierungszeitraum: Vom 4. September 2007 bis zum Datum der Gültigkeit der e-Laws.

Letzte Änderung: 314/07.

Gesetzgebungsgeschichte: 314/07.

Diese Verordnung ist nur in englischer Sprache abgefasst.

1. In dieser Verordnung bedeutet

„campen“, eine Campingeinheit auf dem Land oder auf dem mit Wasser oder Eis oder beidem bedeckten Land zu haben oder zu bewohnen;

„Campingeinheit“ bedeutet eine Ausrüstung, die zum Zweck der Übernachtung im Freien verwendet wird, und umfasst ein Zelt, einen Anhänger, einen Zelt-Anhänger, ein Freizeitfahrzeug, ein Wohnmobil und jedes Wasserfahrzeug, das für die Übernachtung ausgestattet ist;

„Crown land“ bedeutet das in der Anlage beschriebene Land, mit Ausnahme von Land, das unter dem Provincial Parks and Conservation Reserves Act, 2006, geregelt ist;

„Crown land camping permit“ bedeutet eine gemäß dieser Verordnung ausgestellte Genehmigung;

„Nichtansässiger“ bedeutet eine Person, die nicht ansässig ist;

„Ansässiger“ bedeutet,

(a) ein Staatsbürger gemäß der Definition im Staatsbürgerschaftsgesetz (Kanada), oder

(b) eine Person, die sich tatsächlich für einen Zeitraum von mindestens sieben Monaten während der 12 Monate unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem ihr Aufenthalt gemäß dieser Verordnung wesentlich wird, in Kanada aufgehalten hat;

„Ehegatte“ bedeutet,

(a) ein Ehegatte, wie in Abschnitt 1 des Familiengesetzes definiert, oder

(b) eine von zwei Personen, die in einer eheähnlichen Beziehung außerhalb der Ehe zusammenleben. O. Reg. 326/94, s. 1; O. Reg. 314/07, s. 1.

2. (1) Kein Nichtansässiger, der 18 Jahre alt oder älter ist, darf auf Kronland zelten, es sei denn,

(a) er oder sie zeltet unter der Autorität einer Kronland-Campinggenehmigung;

(b) er oder sie benutzt eine Campingeinheit, die von einer Person gemietet wurde, die in Ontario ein Geschäft betreibt;

(c) er oder sie besitzt Grundbesitz in Ontario oder ist der Ehepartner einer Person, die Grundbesitz in Ontario besitzt;

(d) er oder sie ist Mitglied oder Verantwortlicher einer karitativen oder gemeinnützigen Gruppe, die mit Erlaubnis des örtlichen Bezirksleiters des Ministeriums zeltet; oder

(e) er oder sie erfüllt Pflichten, die durch eine rechtmäßige Beschäftigung in Kanada erforderlich sind. O. Reg. 326/94, s. 2 (1); O. Reg. 314/07, s. 2 (1).

(2) Die Gebühr für eine Crown Land Camping Permit beträgt $9,35, einschließlich einer Ausstellungsgebühr von 50 Cent. O. Reg. 326/94, s. 2 (2).

(3) Wird eine Campinggenehmigung für Kronland vor ihrem Ablauf zurückgegeben, so kann die für die Genehmigung entrichtete Gebühr auf Antrag bei einem Gebietsaufseher des Ministeriums erstattet werden. O. Reg. 326/94, s. 2 (3); O. Reg. 314/07, s. 2 (2).

3. (1) Eine Kronland-Campinggenehmigung läuft um 12 Uhr des Tages nach dem auf der Genehmigung angegebenen Datum ab. O. Reg. 326/94, s. 3 (1).

(2) Jeder Nichtansässige, der auf Kronland zeltet, muss das Kronland räumen und die Zelteinheit und sein persönliches Eigentum vom Kronland entfernen, wenn seine Kronland-Campinggenehmigung oder sein Mietvertrag für die Zelteinheit abläuft, zurückgegeben oder gekündigt wird, je nachdem, was zuerst eintritt. O. Reg. 326/94, s. 3 (2).

4. Auf Verlangen eines gemäß dem Gesetz ernannten Beamten muss jeder nichtansässige Camper auf Kronland seine oder ihre Kronland-Campinggenehmigung, seinen oder ihren Mietvertrag für Campingeinheiten oder den Nachweis, dass der Nichtansässige gemäß Artikel 2 (1) (c), (d) oder (e) zum Campen auf Kronland berechtigt ist, zur Überprüfung vorlegen. O. Reg. 314/07, s. 3.

5. Entfällt (hebt andere Verordnungen auf). O. Reg. 326/94, s. 5.

Schedule

Der gesamte Teil der Provinz Ontario, der nördlich einer wie folgt beschriebenen Linie liegt:

Beginnend am Schnittpunkt der interprovinziellen Grenze zwischen Ontario und Quebec mit der Mittellinie der Gleise der Canadian Pacific Railway in der Stadt Mattawa; dann südlich entlang dieser Mittellinie bis zur Wasserkante entlang des südlichen Ufers des Ottawa River bei Fortin Point; von dort in allgemeiner westlicher, südlicher und nordwestlicher Richtung entlang der Wasserkante am Südufer des Mattawa River und des Trout Lake bis zur westlichen Grenze der Gemeinde East Ferris; von dort in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze der Gemeinde East Ferris bis zur südöstlichen Ecke der Gemeinde West Ferris; von dort in westlicher Richtung entlang der südlichen Grenze der Gemeinde West Ferris bis zur Wasserkante des Lake Nipissing; von dort in allgemeiner südlicher und westlicher Richtung entlang der Wasserkante des südlichen Ufers des Lake Nipissing, des French River, des Little French River, des Main Channel (French River) und des Western Channel (French River) bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Ausdehnung der östlichen Grenze der geografischen Gemeinde Travers; von dort in nördlicher Richtung entlang der genannten östlichen Grenze der geografischen Gemeinde Travers bis zur Wasserkante am Nordufer des Westlichen Kanals (French River); von dort in allgemeiner südlicher und westlicher Richtung entlang der Wasserkante am Nordufer des Westlichen Kanals (French River), des Voyageur-Kanals und der Georgian Bay bis zur südlichen Grenze der westlichen Grenze der geografischen Gemeinde Travers; von dort in südlicher Richtung astronomisch bis zu einem Punkt in 64 km Entfernung.373 km von der südöstlichen Ecke der geographischen Gemeinde Humbolt; von dort in westlicher Richtung astronomisch zur internationalen Grenze zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika.

O. Reg. 326/94, Sched.

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